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BGBl. II Nr. 92/2023

kundgemacht 13.04.2023 RIS↗
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2023 § 12↗RIS↗

Freistellungsbescheinigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Völkerrechtlich begünstigte Empfänger im Steuergebiet haben vor Beginn einer Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung eine Freistellungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach Erteilung der Bestätigung gemäß Absatz eins, zu beziehen. Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim übernehmenden völkerrechtlich begünstigten Empfänger.
  3. Absatz 3,Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Absatz eins, ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.