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BGBl. II Nr. 92/2023

kundgemacht 13.04.2023 RIS↗
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2023 § 13↗RIS↗

e-Versandanzeigen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß Paragraph 51, Absatz eins, MinStG 2022, Paragraph 37, Absatz eins, BierStG 2022, Paragraph 90, Absatz eins, AlkStG 2022 oder Paragraph 36, Absatz eins, TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System integrierten und für e-Versandanzeigen vorgesehenen Funktionalitäten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Absatz eins, übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf der e-Versandanzeige unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als e-Versandanzeige übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.
  3. Absatz 3,Für die Annullierung von e-Versandanzeigen gilt Paragraph 9, sinngemäß.