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BGBl. II Nr. 92/2023

kundgemacht 13.04.2023 RIS↗
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2023 § 3↗RIS↗

Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
    1. Ziffer eins
      über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
  2. Absatz 2,Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.