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BGBl. II Nr. 92/2023

kundgemacht 13.04.2023 RIS↗
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2023 § 8↗RIS↗

Mitführen des ARC

Paragraph 8,

Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.