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BGBl. II Nr. 93/2023

kundgemacht 13.04.2023 RIS↗
Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 93/2023× zu VRV 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) 56 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2
in Kraft 20.10.2015 – 13.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 313/2015 · danach: BGBl. II Nr. 93/2023 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 93/2023 § 31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)
§ 31.
(1) Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:
1. Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
2. Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
(2) Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu entsprechen. Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 zu entsprechen.
(3) Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.