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BGBl. I Nr. 105/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2023× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3393 § 0↗RIS↗
§ 27daufgehoben
in Kraft 01.01.2016 – 21.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2023 § 27d↗RIS↗

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27 d,

  1. Absatz eins,Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.
    2. Ziffer 2
      Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des Paragraph 8, gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannten Träger.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.
    4. Ziffer 4
      Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 11, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Empfänger der Daten ist ergänzend zu Paragraph 19, Absatz 3, jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
    7. Ziffer 7
      Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Ziffer 2, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.
  2. Absatz 2,Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (Paragraph 27 c,) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
  3. Absatz 3,Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.