Absatz eins,Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
- Ziffer einsTeilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.
- Ziffer 2Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des Paragraph 8, gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannten Träger.
- Ziffer 3Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.
- Ziffer 4Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.
- Ziffer 5Paragraph 11, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
- Ziffer 6Empfänger der Daten ist ergänzend zu Paragraph 19, Absatz 3, jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
- Ziffer 7Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Ziffer 2, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.