BGBl. I Nr. 105/2023
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41geändertZ 3
… 3 unveränderte Absätze
Mittel
§ 41.
Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
3. Einmalige Der Bund stellt jährlich Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in der Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 500.000 € zur Verfügung.