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BGBl. I Nr. 111/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 4↗RIS↗

Wagniskapitalfonds

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
    2. Ziffer 2
      der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, errichtet werden;
    3. Ziffer 3
      der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß Paragraph 5, erwerben;
    4. Ziffer 4
      der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, zu errichten;
    5. Ziffer 5
      die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß Paragraph 11, zu enthalten;
    6. Ziffer 6
      Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
    7. Ziffer 7
      die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
    8. Ziffer 8
      das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
    2. Ziffer 2
      die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des Paragraph 16, entsprechen.
  4. Absatz 4,Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Absatz 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 3, ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, AIFMG sinngemäß anzuwenden.