BGBl. I Nr. 112/2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenstand und Zweck
Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Ziffer einsHauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
- Ziffer 2Unternehmer: Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,;
- Ziffer 3Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 4, KommStG 1993.
Befreiung von der Beitragspflicht
Paragraph 4 a,
Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Meldepflicht
Paragraph 9,
- Absatz eins,Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (Paragraph 10, Absatz eins,) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
- Absatz 2,Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
- Ziffer einsbei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach Paragraph 3 :
- Litera aNamen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
- Litera bdie Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
- Litera cdas Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
- Ziffer 2bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4 :
- Litera adie Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
- Litera bdie Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
- Litera cdie Steuernummer.
- Absatz 3,Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Absatz 2, Ziffer 2, die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
- Absatz 4,Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
- Absatz 5,Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Absatz 3, und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
- Absatz 6,Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
Datenübermittlung
Paragraph 13,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
- Absatz 2,Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
- Ziffer einsin das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG,
- Ziffer 2in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
- Ziffer 3in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
- Ziffer 4in das Zentrale Vereinsregister,
- Ziffer 5in das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, sowie
- Ziffer 6in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012.
- Absatz 3,Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
- Ziffer einsbis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
- Ziffer 2auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
- Absatz 4,Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
- Absatz 5,Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) für die nach Absatz eins bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
- Absatz 6,Die nach Absatz eins, bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Verfahren über Befreiungsanträge
Paragraph 14 a,
Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50,, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
Verwaltungsstrafbestimmung
Paragraph 18,
- Absatz eins,Wer
- Ziffer einsdie Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
- Ziffer 2eine Mitteilung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. - Absatz 2,Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
- Absatz 3,Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
- Absatz 4,Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraph 18, sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Parteistellung.
Verweisungen
Paragraph 19,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Vollziehung
Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Übergangsbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz eins,Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
- Absatz eins a,Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
- Absatz 2,Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
- Absatz 3,Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
- Absatz 4,Beitragsschuldner nach Paragraph 4, haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
- Absatz 5,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung, Absatz 6 bis 8 treten mit 1.1.2024 in Kraft)
- Absatz 9,Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
Anmerkung, Absatz 10 bis 12 treten mit 1.1.2024 in Kraft)
Inkrafttreten
Paragraph 22,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9,, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen 4 a und 14 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.