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BGBl. I Nr. 112/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des ORF-Gesetzes, der Fernmeldegebührenordnung, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des KommAustria-Gesetzes, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes und des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Erlassung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 330 § 0↗RIS↗
§ 33geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 4; Abs 4; Abs 5; Abs 7 bis Abs 13
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 112/2023 § 33↗RIS↗
Redakteurstatut Redaktionsstatut
§ 33.
(1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut Redaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts Redaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut Redaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts Redaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut Redaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut Redaktionsstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut Redaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut Redaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprechern, dem Redakteursausschuss Redaktionsausschuss bzw. dem Redakteursrat Redaktionsrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl eine Redaktionssprecherin bzw. einen Redakteurssprecher Redaktionssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter eine weitere Redaktionssprecherin bzw. ein weiterer Redakteurssprecher Redaktionssprecher zu wählen.
(6) Spätestens acht Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer vier Wochen die Regulierungsbehörde.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die gewählten Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher bilden gemeinsam den Redaktionsausschuss, der die im Redaktionsstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redaktionsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich. Der Redaktionsausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redaktionsrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redaktionsrat ist dem Redaktionsausschuss verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses Redaktionsausschusses bzw. des Redakteursrates Redaktionsrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuss Redaktionsausschuss bzw. der Redakteursrat Redaktionsrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss Redaktionsausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses Redaktionsausschusses bzw. des Redakteursrates Redaktionsrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses Redaktionsausschusses bzw. des Redakteursrates Redaktionsrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, der dem Redaktionsausschuss bzw. dem Redaktionsrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redaktionsstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.
Schlagworte
Arbeitsrechtssachen