BGBl. I Nr. 136/2023
Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung hinsichtlich der Vergütung für Leistungen der Gerichtsvollzieher geändert wird (Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 – GVV-Nov 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 461geändert
Vermögensverzeichnis
§ 461.
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 4 Euro.