Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 142/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 26 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 14.11.2007 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 82/2007 · danach: BGBl. I Nr. 142/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft 17.11.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 142/2023 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen
Mautstrecken
§ 1.
(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 4 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
(_______________________
Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 17.11.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 142/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 142/2023 · danach: BGBl. I Nr. 83/2025 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen
Mautstrecken
§ 1.
(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 4 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.