Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 144/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Forstgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2023× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 1127 § 0↗RIS↗
§ 46aneu
in Kraft ab 17.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 144/2023 § 46a↗RIS↗

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
    3. Ziffer 3
      die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
    5. Ziffer 5
      die Bescheinigung der Überprüfung und
    6. Ziffer 6
      die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
  2. Absatz 2,Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.