BGBl. I Nr. 152/2023
Budgetbegleitgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 4 bis Abs 6 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Bundesmittel
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35 000 000 Schilling, in die das Stammkapital gemäß § 4 Abs. 2 in der Höhe von 13 760 300 Schilling (1 000 000 Euro) einzurechnen ist,
2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47 000 000 Schilling,
3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling,
4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling und
5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10 000 000 Schilling
einzubringen.
(2) Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von 80 000 000 Schilling durchzuführen.
(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30 000 000 Schilling zu leisten.
(4) Der Bund hat der Gesellschaft für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in Höhe von 2,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.
(5) Der Bund hat, beginnend mit dem Jahr 2024, der Gesellschaft jeweils die Hälfte der Basiszuwendung bis zum 15. Jänner sowie bis zum 15. Juli jeden Jahres im Voraus zu überweisen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat bis zum 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 zuzuleiten. Der Bericht hat auch auf die Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und von Gleichstellungszielen sowie auf Belange des Tierschutzes einzugehen.