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BGBl. I Nr. 152/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gedenkstättengesetz (GStG) 110 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 5 Z 7
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 74/2016 · danach: BGBl. I Nr. 152/2023 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2023 § 10↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums
§ 10.
(1) Dem Kuratorium obliegt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung. Dabei haben die Mitglieder des Kuratoriums die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen, der binnen angemessener Frist bereit zu stellen ist; gleiches gilt für den Vorsitzenden alleine.
(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt sowie Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Das Kuratorium hat den Bundesminister für Inneres zu informieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Beiräte der Bundesanstalt im Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen oder Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht.
(5) Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:
1. das Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 1;
2. die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 2;
3. die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß § 14 Abs. 1;
4. die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 14 Abs. 2;
5. die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses;
6. die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 14 Abs. 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;
7. die Genehmigung der Kollektivverträge und allfälliger Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;
8. die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß § 8 Abs. 6;
… 6 unveränderte Absätze
9. die Entlastung der Geschäftsführung;
10. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
11. Beschlüsse über Ersuchen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2;
12. die Bestellung und Abberufung weiterer Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen; sowie
13. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Beiräte.
(6) Der Vorsitzende ist dem Bundesminister für Inneres über die Beschlüsse des Kuratoriums zur Auskunftserteilung verpflichtet.