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BGBl. I Nr. 170/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pflegefondsgesetzes, des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes; Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 sowie Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegefondsgesetz (PFG) 1141 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 Z 1; Abs 3 Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 22/2017 · danach: BGBl. I Nr. 170/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 170/2023 § 1↗RIS↗
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1.
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
2. bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
Anmerkung
(3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder
Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2017 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.
1. der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,
2. der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.
Schlagworte
Betreuungsdienstleistung, Ausbau