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BGBl. I Nr. 171/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 171/2023 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt,
    1. Ziffer eins
      die Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;
    2. Ziffer 2
      Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 7.4.2017 Seite 1;
    3. Ziffer 3
      den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Ziffer eins, sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,
    sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;
    2. Ziffer 2
      der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;
    3. Ziffer 3
      der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;
    4. Ziffer 4
      der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);
    5. Ziffer 5
      der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.