Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Artikel 101, der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.
BGBl. I Nr. 171/2023
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Laboratorien
Paragraph 17,
- Absatz 2,Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt , L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.