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BGBl. I Nr. 177/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Verbotsgesetz-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Uniform-Verbotsgesetz 12 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 422/1974 · danach: BGBl. I Nr. 177/2023 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2023 § 2↗RIS↗
§ 2.
Zuwiderhandeln gegen das (1) Wer vorsätzlich dem Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geld Geldstrafe bis zu 2000 S 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Anmerkung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zum Begriff „Übertretung“ beachte jedoch Art. II StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.
(3) Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären.
(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.