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BGBl. I Nr. 177/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Verbotsgesetz-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Symbole-Gesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 103/2014 · danach: BGBl. I Nr. 177/2023 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2023 § 3↗RIS↗
Strafbestimmung
§ 3.
(1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 2 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.