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BGBl. I Nr. 178/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDigG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

SCE-Gesetz (SCEG) 12 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 18.08.2006 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 104/2006 · danach: BGBl. I Nr. 178/2023 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 178/2023 § 25↗RIS↗
Geschäftsführende Direktoren
§ 25.
(1) Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen, diese mit der Führung der laufenden Geschäfte der Genossenschaft betrauen und ihnen für diesen Bereich die Befugnis zur Vertretung der Genossenschaft einräumen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann nicht zugleich geschäftsführender Direktor sein.
(1a) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 15 Abs. 2a, 2b und 2c GenG entsprechend.
(2) Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.
(3) Der Verwaltungsrat kann die geschäftsführenden Direktoren mit der Erstellung des Abschlusses (§ 22 Abs. 2 GenG) betrauen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023