Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 182/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
DSA-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Commerce-Gesetz (ECG) 184 § 0↗RIS↗
§ 25geändert7. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · danach: BGBl. I Nr. 182/2023 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 17.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 182/2023 § 25↗RIS↗
7. Abschnitt
Verbindungsstelle
Verbindungsstelle
§ 25.
(1) Der Bundesminister Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz hat als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Er Sie hat den an ihn sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in seinen ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
(2) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Justiz hat die Anschriften der ihm bekannt gegebenen Verbindungsstellen anderer Mitgliedstaaten im Internet zu veröffentlichen. Informationen über
1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
zu veröffentlichen.
Anmerkung
§ 24 wurde gemäß Art. 3 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Schlagworte
Amtshilfe