Absatz eins,Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (Paragraph 181, Absatz 9, Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (Paragraph 3, Ziffer 4, ECG) verpflichtet.
BGBl. I Nr. 182/2023
DSA-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76aaufgehoben
Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten
Paragraph 76 a,
- Absatz 2,Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 102,) für die Auskunft über folgende in Paragraph 167, Absatz 5, Ziffer 2, TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
- Ziffer einsName, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
- Ziffer 2die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
- Ziffer 3Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
- Ziffer 4die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
Die Bestimmungen der Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.