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BGBl. I Nr. 188/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 11 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 188/2023 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 188/2023 § 40↗RIS↗
§ 40.
(1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere oder Leitung ihrer Unterverbände von Körperschaften beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände diese Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
(3) Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag der begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation stellen eine unmittelbare Förderung ihres begünstigten Zweckes dar und
2. es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 nicht erfüllt.