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BGBl. I Nr. 188/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 11 § 0↗RIS↗
§ 45ageändert
in Kraft 27.06.2001 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 188/2023 § 45a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 188/2023 § 45a↗RIS↗
§ 45a.
Übersteigen Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40 100 000 Euro, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des § 44 Abs. 2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.