in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie
BGBl. I Nr. 190/2023
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84dneu
8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
Paragraph 84 d,
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
- Ziffer eins
- Ziffer 2in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.