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BGBl. I Nr. 192/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln erlassen und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 192/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.09.2023 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 192/2023 · danach: BGBl. I Nr. 103/2024 § 2↗RIS↗

Zuständigkeiten und Verfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Paragraph eins, sind jeweils ab dem 1. März 2024, dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024 innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Anträge haben entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 – EEVO) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben beizulegen.
  5. Absatz 5,Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.