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BGBl. I Nr. 196/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 21472 § 0↗RIS↗
§ 52aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 196/2023 § 52a↗RIS↗

Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Ziffer eins
      nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß Paragraph 37, ausübt, oder
    2. Ziffer 2
      einer Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins,, ausgenommen der Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz, nicht nachkommt, oder
    3. Ziffer 3
      eine Meldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
  2. Absatz 2,Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer eins, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.
  3. Absatz 3,Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 2, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.
  4. Absatz 4,Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 3, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.
  5. Absatz 5,Die Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.