Absatz eins,Zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.
BGBl. I Nr. 197/2023
Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Mittelbereitstellung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Verteilung des in Absatz eins, festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,.
- Absatz 3,Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (Paragraph 2, F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.