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BGBl. I Nr. 197/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2023× zu HeUZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 197/2023 § 5↗RIS↗

Mittelverwendung und Berichte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Länder berichten dem Bund bis 30. Juni 2026 über die Verwendung der Zweckzuschüsse. In diesem Bericht ist insbesondere auch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, darzustellen. Diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Mit der Abwicklung der Anträge, Überweisungen und Berichte kann eine Abwicklungsstelle beauftragt werden.