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BGBl. I Nr. 198/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes und des Ökostromgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 198/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 22 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 198/2023 § 44↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 198/2023 § 44↗RIS↗
Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen
§ 44.
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
2. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.