BGBl. I Nr. 30/2023
Aufhebung von Teilen der §§ 178 und 204 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen der §§ 178 und 204 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 204geändert
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.