Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.
BGBl. I Nr. 32/2023
Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Weiterer Wohnkostenzuschuss
Paragraph 4 a,
- Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.
- Absatz 3,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 3 a und Paragraph 4, sind anzuwenden.