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BGBl. I Nr. 32/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz 11 § 0↗RIS↗
§ 4aneu
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2023 § 4a↗RIS↗

Weiterer Wohnkostenzuschuss

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 3 a und Paragraph 4, sind anzuwenden.