BGBl. I Nr. 42/2023
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 37.
(1) Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.