Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht, wenn für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art besondere Verkündungsblätter vorgesehen sind. Durch Verordnung kann auch in diesen Fällen die Bekanntmachung in der „Wiener Zeitung“ angeordnet werden.
BGBl. I Nr. 46/2023
WZEVI-Gesetz
Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aufgehoben
Paragraph 2,
- Absatz 2,Wenn und solange die im Absatz eins, genannten Verkündungsblätter nicht erscheinen, können die Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.