Absatz eins,Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.
BGBl. I Nr. 46/2023
WZEVI-Gesetz
Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Sonstige Verlautbarungen
Paragraph 7,
- Absatz 2,Den Ländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.
- Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 2, gilt sinngemäß.