Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 46/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
WZEVI-Gesetz
Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WZEVI-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 46/2023 § 7↗RIS↗

Sonstige Verlautbarungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.
  2. Absatz 2,Den Ländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 2, gilt sinngemäß.