Absatz eins,Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
BGBl. I Nr. 48/2023
Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Zweck und Aufgaben der Stiftung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:
- Ziffer einsVermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates, des Bundesstaates, der Gewaltentrennung und der Freiheit gegründeten Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;
- Ziffer 2Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;
- Ziffer 3Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;
- Ziffer 4Vermittlung der Entwicklungen im österreichischen und europäischen Verfassungsrecht;
- Ziffer 5Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit.
- Ziffer 6Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 4,