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BGBl. I Nr. 48/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2023× zu Errichtung der Stiftung Forum Verfassung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Stiftung Forum Verfassung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 48/2023 § 3↗RIS↗

Erreichung des Stiftungszweckes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      niederschwellige bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit;
    2. Ziffer 2
      Ausstellungen und Führungen für Gruppen und Einzelpersonen;
    3. Ziffer 3
      Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Verbreitung und Vertiefung des Wissens über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof;
    4. Ziffer 4
      Verleihung des Verfassungspreises zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung des Stiftungszwecks ist die Stiftung angehalten, mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches, gesetzlichen Interessenvertretungen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit bereits in diesem Bereich tätigen Organisationen zusammenzuarbeiten.