Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 700.000 Euro sowie einmalig den Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen.
BGBl. I Nr. 48/2023
Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Stiftung darf keine Zuwendungen Dritter annehmen. Ausgenommen davon sind Zuwendungen geringen Werts in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter, wenn sie der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, oder Zuwendungen, die im Rahmen des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge des Vereins „Forum Verfassung“, ZVR Zahl 486891240, erfolgen. Die Zuwendungen sind jährlich auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Als Fördermittel können
- Ziffer einsdie Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
- Ziffer 2allfällige Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
- Ziffer 3das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
ausgeschüttet werden. - Absatz 4,Geldwerte Leistungen aus den Mitteln der Stiftung dürfen nicht geleistet werden an
- Ziffer einsdie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren nahestehende Angehörige;
- Ziffer 2Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren nahestehende Angehörige;
- Ziffer 3Bedienstete des Verfassungsgerichtshofes und deren nahestehende Angehörige;
- Ziffer 4Mitglieder der Organe der Stiftung und deren nahestehende Angehörige;
- Ziffer 5den Verfassungsgerichtshof, sofern es sich dabei nicht um angemessene Leistungen aus einem Mietverhältnis handelt;
- Ziffer 6Bedienstete der Stiftung und deren nahestehende Angehörige, sofern es sich nicht um angemessene Leistungen aus einem Dienstverhältnis zur Stiftung handelt, und
- Ziffer 7den Stiftungsprüfer bzw. die Stiftungsprüferin und deren nahestehende Angehörige, sofern es sich nicht um das Entgelt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin handelt.