(2)Absatz 2,Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin üben die Mitglieder der Organe ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin üben die Mitglieder der Organe ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.