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BGBl. I Nr. 52/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
FWIT-Rat-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FWIT-Rat-Gesetz (FWITRG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 20.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 52/2023 § 9↗RIS↗

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im FWIT-Rat ist unter der Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und in sinngemäßer Anwendung des dritten Buches des UGB ein kaufmännisches Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das
    1. Ziffer eins
      den Aufgaben des FWIT-Rates entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, BHG 2013 sichert.
  2. Absatz 2,Der FWIT-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnungen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, sind berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und dazu vom FWIT-Rat jederzeit Unterlagen anzufordern. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben außerdem das Recht, sich jederzeit in allen Belangen des FWIT-Rates von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer informieren zu lassen.
  4. Absatz 4,Der FWIT-Rat hat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 bis spätestens 30. Juni jeden Jahres
    1. Ziffer eins
      den durch den Aufsichtsrat genehmigten Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr,
    2. Ziffer 2
      einen Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie
    3. Ziffer 3
      den Corporate-Governance-Bericht
    vorzulegen.
  5. Absatz 5,Weiters hat der FWIT-Rat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine vom FWIT-Rat unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein vom FWIT-Rat unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Die Prüfung hat entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu erfolgen.