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BGBl. I Nr. 59/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) 47830 § 0↗RIS↗
§ 71neu
in Kraft ab 15.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2023 § 71↗RIS↗

Aufsicht

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der E-Control dahin auszuüben, dass die E-Control die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck Auskünfte bei der E-Control über alle Angelegenheiten des Energieeffizienzmonitorings einzuholen. Die E-Control hat unaufgefordert und unverzüglich Meldung an die zuständige Bundesministerin zu erstatten, wenn die ordentliche Überwachung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann.
  3. Absatz 3,3) Die E-Control hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle notwendigen Daten zur Erfüllung von nationalen, europäischen und internationalen Aufgaben auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen.