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BGBl. I Nr. 6/2023

kundgemacht 24.02.2023 RIS↗Parlament↗
HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 25.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 6/2023 § 19↗RIS↗

Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Externe Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Zahl der eingegangenen Hinweise
    2. Ziffer 2
      Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und
    3. Ziffer 3
      soweit jeweils verfügbar, geschätzter finanzieller Schaden durch die Rechtsverletzungen sowie im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen.
  2. Absatz 2,Die externen Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben die Daten gemäß Absatz eins, jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.