Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG).
BGBl. I Nr. 63/2023
DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz – DLT-VVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Kosten
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 89, WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsWertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
- Ziffer 2die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.
- Absatz 3,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 94, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsMarktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
- Ziffer 2die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
- Absatz 4,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 11, ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsZentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
- Ziffer 2Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
- Absatz 5,Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.