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BGBl. I Nr. 72/2023

kundgemacht 10.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 11 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 11.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 72/2023 § 5a↗RIS↗

Freie Apothekenwahl

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Es ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
    2. Ziffer 2
      direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
    3. Ziffer 3
      gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,
    sowie dafür zu werben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 350, Absatz 4, ASVG sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
    4. Ziffer 4
      Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
    5. Ziffer 5
      die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.