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BGBl. I Nr. 76/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 25↗RIS↗

Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

Paragraph 25,

Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.