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BGBl. I Nr. 76/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 35↗RIS↗

8. Abschnitt
Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen

Rechtsdurchsetzung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Verbraucher und Verbraucherinnen haben das Recht, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungen gegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Recht nach Absatz eins, kommt auch dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu.
  3. Absatz 3,Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Absatz eins, oder die Organisation gemäß Absatz 2, innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein Verfahren gemäß dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.