Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraphen 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
BGBl. I Nr. 80/2023
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Datenschutz
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (Paragraph 3, Absatz eins und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 3,) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.
- Absatz 3,Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des Paragraph 3, verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.