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BGBl. I Nr. 80/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TIB-G) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2023 § 5↗RIS↗

Zustellrechtliche Verpflichtung

Paragraph 5,

Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b, und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Artikel 14, Absatz 4,).