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BGBl. I Nr. 89/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Bundes-Krisensicherheitsgesetz sowie Änderung des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 89/2023 § 2↗RIS↗

Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise

Paragraph 2,

Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (Paragraph 3,) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.